Statuten

Vereinigter Papierfachverband München E.V.

Landesgruppe Schweiz / Südbaden 

Art. 1         

Unter der Bezeichnung „Vereinigter Papierfachverband München e.V. Landesgruppe Schweiz/Südbaden“, besteht der Verein nach den Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Dessen rechtlicher Sitz befindet sich am Domizil des jeweiligen Vereinspräsidenten*.

 Art. 2     

Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung der persönlichen Beziehungen der im Raum Schweiz/Südbaden domizilierten Mitglieder des Hauptverbandes sowie der fachtechnische und wissenschaftliche Gedanken- und Erfahrungsaustausch.

Art. 3

Die Tätigkeit des Vereins richtet sich nach den nachfolgenden Statuten, welche mit den Satzungen des Hauptverbandes nicht in Widerspruch stehen dürfen.

Wenn die Statuten keine ausdrückliche Regelung enthalten, sind die Satzungen des Hauptverbandes sinn- und zweckgemäß anzuwenden.

Art. 4   Mitgliedschaft

Der Verein umfasst folgende Mitglieder, welche innerhalb des Vereinsgebietes wohnhaft und/oder beschäftigt sein müssen:

  • ordentliche Vereinsmitglieder
  • fördernde Vereinsmitglieder

 Ehrenmitglieder werden ausschließlich durch den Hauptverband geführt.

 

Das Vereinsgebiet ist wie folgt umschrieben:

  • gesamtes Gebiet der Schweiz
  • Teile von Süddeutschland, begrenzt durch die Linie:

Freiburg/Donaueschingen/Scheer/Ravensburg/Wangen/Lindau

  • Teile von Frankreich, begrenzt durch die Linie:

Colmar/Mülhausen/Basel

 

Ordentliche Mitglieder gehören dem Hauptverband an und haben sich ausdrücklich für die Mitgliedschaft in der Landesgruppe Schweiz/Südbaden erklärt. Sie haben einen ingenieurswissenschaftlichen, papierbezogenen Abschluss.

Fördernde Mitglieder sind juristische oder natürliche Personen in verantwortungsvollen Funktionen oder Vorgesetzten-Positionen, welche sich zur Förderung der Landesgruppe bereit erklären. Fördernde Mitglieder der Landesgruppe Schweiz/Südbaden können auch dem Hauptverband als fördernde Mitglieder beitreten, wenn sie an diesen den Jahresbeitrag entrichten.

Die Aufnahme in die Landesgruppe erfolgt nach Einreichung der Beitrittserklärung durch die Mitgliederversammlung. Im Übrigen gelten sinngemäß § 3 und folgende der Statuten des Hauptverbandes.

Art. 5   Beiträge 

  1. Ordentliche Mitglieder, welche in der Schweiz ansässig sind, bezahlen den Jahresbeitrag jährlich und direkt an den Kassier der Landesgruppe Schweiz/Südbaden.
  1. Ordentliche Mitglieder, welche nicht in der Schweiz ansässig sind, bezahlen den für den Hauptverband geltenden Jahresbeitrag jährlich und direkt an den Kassier des Hauptverbandes. Die Landesgruppe Schweiz/Südbaden trägt dafür Sorge, dass die Beitragsunterschiede zwischen Haupt- und Landesverband minimal gehalten werden.

3. Fördernde Mitglieder (natürliche Personen), welche in der erzeugenden und verarbeitenden Papier-, Karton-, Pappen- und Zellstoffindustrie tätig sind, bezahlen als Minimum den Jahresbeitrag der ordentlichen Vereinsmitglieder.

  1. Fördernde Mitglieder (natürliche Personen), welche nicht unter Punkt 3. fallen, bezahlen mindestens den doppelten Jahresbeitrag der ordentlichen Vereinsmitglieder.

5. Fördernde Mitglieder (juristische Personen) bezahlen einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Sie sind berechtigt, zwei Teilnehmer* zu ernennen und diese an die jeweilige Tagungen und Jahreshauptversammlungen zu delegieren. Werden mehr als zwei Teilnehmer* delegiert, so ist ein angemessener Unkostenbeitrag zu entrichten.

  1. Pensionierte Mitglieder zahlen einen reduzierten Jahresbeitrag.

Art. 6  Anteilige Überweisung der jährlichen Mitgliederbeiträge an den Hauptverband

Der Beschluss vom 15.10.2009 mit Wirksamkeit ab dem Jahr 2010 Bezüglich der Neuregelung zum Zwecke der Harmonisierung der anteiligen Landesgruppen-beiträge an den Hauptverband wurde am 30.08.2011 wie folgt geändert: 

  • Alle nicht in der Schweiz wohnhaften Mitglieder führen den regulären Jahresbetrag des Hauptverbandes direkt an diesen ab (siehe § 5, Punkt 2).

    Art. 7  Vergabe von Stipendien

    Durch Beschluss am 13.03.2010 und mit Wirkung zum Start des Wintersemesters 2010 vergibt der Vereinigte Papierfachverband München e.V., Landesgruppe Schweiz/Südbaden Stipendien an Studenten* der Hochschule München. 

    Einzelheiten bezüglich der Vergabekriterien sind dem Dokument „Reglement Stipendium VPM Schweiz/Südbaden“ zu entnehmen. Dieses kann entweder über die Internetseite der Landesgruppe (VPM | (vpm-schweiz.ch)) oder durch direkten Kontakt mit dem Landesgruppenvorstand bezogen werden.

    Art. 8  Organisation  

    Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vereinsvorstand.

    Die Mitgliederversammlung umfasst die ordentlichen Mitglieder (oder deren Stellvertreter*), welche allein stimmberechtigt sind und sich jährlich mindestens einmal versammeln. Die Mitgliederversammlung wird ordentlicher Weise vom Vereinsvorstand einberufen.

    Ab einem Anteil von mindestens 20 Prozent der stimmberechtigten Vereins-mitglieder kann die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung vom Vereinsvorstand verlangt werden.

    Die Befugnisse der Mitgliederversammlung sind:

    • Wahl des Präsidenten* und der übrigen Vorstandsmitglieder
    • Wahl der Kassenprüfer*
    • Aufsicht über die Geschäftsführung des Vorstandes und deren Genehmigung
    • Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
    • Vornahme von Statutenänderungen
    • Festlegen der Jahresbeiträge
    • Beschluss über die Auflösung des Vereins

    Für etwaige Änderungen der Statuten, den Ausschluss eines Vereinsmitgliedes und die Auflösung des Vereins ist die Zustimmung von mindestens 75 Prozent der anwesenden ordentlichen Vereinsmitglieder erforderlich. Für andere Beschlüsse und/oder Wahlen genügt die einfache Mehrheit der anwesenden ordentlichen Vereinsmitglieder.

    Dem Vorstand obliegen die Geschäfte des Vereins, soweit sie nicht von der Mitgliederversammlung zu verantworten sind. Gleichzeitig vertritt er den Verein in dessen Außenwirkung.

     

    Der Vereinsvorstand setzt sich wie folgt zusammen:

    • Präsident*
    • Kassier*
    • Beisitzer*

     

    Die Vorstandsfunktionen: 

    • Geschäftsführer*
    • Aktuar*
    • Tagungsorganisatoren* und Beisitzer*
    • Marketing und Statistik

     

    wurden zum Erhalt Geschäftsfähigkeit ersatzlos gestrichen.

    Der Vereinsvorstand wird für eine Amtsperiode von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt.

    Die Tätigkeit des Kassenprüfers* wird für eine Amtsperiode von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt.

    Die Tätigkeit des Vereinsvorstandes ist ehrenamtlich. Aufwendungen für Auslagen im Rahmen von Vorstandssitzungen können zu Lasten der Vereinskasse abgegolten werden.

    Diese Version der Statuten ersetzt alle vorangegangenen Statuten und Beschlüsse.

    Beschlossen an der Vorstandssitzung des VPM, Landesgruppe Schweiz/Südbaden vom 25.03.2023 auf dem Weissenstein (SO).

     

    Präsident: Ramon Rohé